Vieles ist möglich, aber nicht alles ist erlaubt. Immer zu wissen, wo sich der Partner, die Kinder oder andere Angehörige aktuell aufhalten ist für viele durchaus reizvoll. Mit der heutigen technischen Entwicklung ist es auch sehr einfach Gegenstände, Fahrzeuge aber auch Personen zu überwachen und den aktuellen Standort zu ermitteln. Oftmals reicht schon eine App auf dem Handy aus oder ein kleiner Peilsender, der via GPS geortet wird. Aber ist das auch Erlaubt? – Nein. Andere Personen heimlich und ständig zu überwachen oder zu orten ist verboten – auch wenn sie zur eigenen Familie gehören.
Rechtliche Grundlagen zur Ortung
Das heimliche Verfolgen, Überwachen und Orten von Personen verstößt gegen das Persönlichkeitsrecht und das daraus vom Bundesverfassungsgereicht entwickelte Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Diesem Grundrecht nach hat jede Person das Recht selbst über die Weitergabe seiner persönlichen Daten zu bestimmen. In der Praxis bedeutet dies, dass Personen nur nach schriftlicher Einwilligung überwacht und geortet werden dürfen! Eine Einstimmung per SMS reicht dabei jedoch nicht aus. Selbst eine E-Mail ist nur mit digitaler Signatur möglich. Zudem ist zu beachten, dass eine erteilte Zustimmung jederzeit wiederrufen werden kann.
Private Ortung aus Eigeninteresse
Für diejenigen, die gerne wissen möchten, ob die Kinder oder andere Angehörige sich auch bei den genannten Freunden aufhalten sind Ortungslösungen sehr verführerisch. Die Nutzung von GPS-Trackern oder SMS-Ortung ist aber auch hier bei einer volljährigen Person ohne deren Einstimmung rechtswidrig und strafbar. Eine Ausnahme greift, wenn es sich um eine akute Gefahrenlage handelt.
Eine juristische Grauzone ist die Ortung von jüngeren Kindern durch die Eltern. An sich haben auch minderjährige Kinder das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, jedoch überwiegen in diesem Fall Schutzrechte und Fürsorgepflicht der Eltern. Dennoch ist es den Eltern anzuraten, sich die Erlaubnis von ihren Söhnen und Töchtern für eine Handy-Ortung einzuholen.
Ortung von Mitarbeiter am Arbeitsplatz
Immer größerer Beliebtheit bei Arbeitgebern gewinnt das Tracking von Mitarbeitern. Wie in den anderen Fällen auch dürfen Mitarbeiter aber nur dann überwacht und geortet werden, wenn sie schriftlich eingewilligt haben. Höchstwahrscheinlich wird sich jedoch kaum ein Mitarbeiter der Ortung und Überwachung entziehen. Zu groß die Angst, den Job zu verlieren.
Das Unternehmen kann die gewonnen Daten für interne Zwecke wie z.B. die Erstellung eines Bewegungsprofils nutzen. Es ist ihm jedoch untersagt die Daten an Dritte weiterzugeben. Ebenfalls ist es unzulässig den Arbeitnehmer auch nach Feierabend zu überwachen.
Ausnahme: Strafverfolgung und Notfall
Unter bestimmten Voraussetzung darf die Polizei ohne direkte Einwilligung eine Person überwachen bzw. eine Handyortung vorzunehmen. Nach §100i der Strafprozessordnung muss es sich hierfür jedoch um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handeln und der Täter auf eine andere Art nicht aufspürbar.
Das Ausnahmerecht greift auch, wenn es sich um vermisste, hilflose oder selbstmordgefährdete Personen geht. In diesem Fall wird vermutet, dass der Betroffene seine Einwilligung zur Ortung gegeben hätte.
Rechtliche Folgen
Betroffene, deren Persönlichkeitsrecht rechtswidrig verletzt wurde, können die künftige Unterlassung einklagen sowie Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld einklagen. Die Schäden für das gegenseitige Vertrauen – gerade im Familienkreis sind dabei noch gar nicht eingerechnet. Nicht zuletzt droht Überwachungsfanatikern auch ein Strafverfahren.