Eine fortschreitende Demenz stellt Betroffene, Angehörige und das Pflegepersonal vor immer neue Herausforderungen. Die an Demenz Erkrankten sind im Laufe der Zeit immer weniger in der Lage ihre eigenen Handlungen zu kontrollieren. Ist dies der Fall entscheiden meistens der Ehepartner, die Kinder oder nahe Angehörige im Namen des Betroffenen. Vorher sollten Sie jedoch überprüfen, ob Sie überhaupt dazu befugt sind im Name des Erkrankten zu handeln. Denn nur wer ein entsprechendes Vertretungsrecht hat darf rechtswirksam für eine andere Person entscheiden.
Wie erkenne ich, ob ich ein Vertretungsrecht habe?
Es gibt zwei Möglichkeiten, wie ein Vertretungsrecht erteilt werden kann:
- Die betroffene Person hat Sie als bevollmächtigte Person schriftlich benannt.
- Das Gericht hat sie als rechtlichen Betreuer eingesetzt.
Nur wenn eine der beiden Möglichkeiten zutrifft, dürfen sie die Angelegenheiten ihrer kranken Angehörigen rechtswirksam in deren Sinn vertreten.
So früh wie möglich vorsorgen
Für an Demenz erkrankte Personen ist es somit sehr wichtig so früh wie möglich die eigenen Vorstellungen und Wünsche zu formulieren und schriftlich festzuhalten, damit sie auch im weiteren Krankheitsverlauf selbstbestimmt und in Würde altern dürfen. Denn nur wer geschäftsfähig ist darf eine solche Vollmacht ausstellen. Unterstützt werden die Erkrankten dabei vom Grundgesetzt. Dieses gesteht jedem Mensch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit – unbeeinflusst von der geistigen oder körperlichen Fähigkeit zu. Für Demenzkranke Personen und deren Angehörige bedeutet dies, das die betroffene Person bis zuletzt das Recht hat sein Leben nach den eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestallten. Einen ausführlichen Ratgeber in rechtlichen und finanziellen Fragen hat die Deutsche Alzheimer Gesellschaft herausgegeben.
Gegen den Willen des Patienten
In manchen Fällen kann auch gegen den Willen des Patienten eine Behandlung durchgeführt werden. In solchen Fällen spricht man von einer Zwangsbehandlung. Da diese aber im erheblichen Maß in das Selbstbestimmungsrecht des Patienten eingreift, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein. Diese finden Sie im §1906 des BGB. Derzeit ist eine Zwangsbehandlung nur stationär und mit einem rechtlichen Betreuer möglich.