Krankenhauspflegeentlastungsgesetz endlich gebilligt

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz
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Am 2. Dezember 2022 hat der Bundestag das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) verabschiedet. Kurz vor der Sitzung hatte das Bundesgesundheitsministerium zahlreiche Änderungen des bisherigen Gesetzentwurfs vorgeschlagen. Alle 32 Änderungsanträge wurden von der Koalitionspartei angenommen, Union und Linke stimmten dagegen, der AfD-Block enthielt sich.

Hauptziel des geplanten Gesetzes ist eine schnelle Entlastung der Pflegekräfte im Krankenhaus. Bevor es zu der erwarteten großen Reform in der Krankenhausversorgung kommt, soll in einer Übergangsphase mit der Pflegepersonalregelung 2.0 (PPR 2.0) ein Instrument zur Personalbemessung eingeführt werden, was schwerpunktmäßig die Pflegekräfte entlasten soll. Die PPR 2.0 wurde von dem Deutschen Pflegerat (DPR), der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) und der Gewerkschaft Verdi entwickelt. Sie soll ab 2023 in drei Stufen eingeführt werden, ab 2025 soll sie für Krankenhäuser verbindlich sein. Ab diesem Zeitpunkt können Kliniken auch sanktioniert werden, wenn sie die Vorgaben nicht einhalten.

Ergänzung zum Entwurf des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes

Neu an dem Entwurf vom Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ist, dass Krankenhäuser, die bereits über verbindliche Entlastungstarifverträge zur Mindestbelegung von Bettenstationen verfügen, wie etwa die Charité in Berlin, auf die Anwendung des PPR 2.0 verzichten können. Diese Bestimmung wurde nun im Zuge der Beratungen im Ausschuss gestrichen, um die bundesweite Anwendung und Vergleichbarkeit des Bemessungsverfahrens zu gewährleisten.

Auch die stationäre Tagesbehandlung soll das Pflegepersonal nach dem Krankenhauspflegeentlastungsgesetz entlasten. Ziel ist es, die Zahl der Übernachtungen im Krankenhaus zu reduzieren und damit Abhilfe zu schaffen. Die Begründung von Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach (SPD): Wenn Nachtschichten weniger Patienten zu versorgen haben, steigt die Arbeitsentlastung für das Pflegepersonal. Nach Ansicht von Kritikern ist diese Aussage zu einfach. Krankenhäuser haben oft beklagt, dass trotz Einführung der stationären Tagespflege Stationen nachts nicht geschlossen werden können – und die erhoffte Mitarbeiterentlastung ausbleibt. Diese Unternehmen befürchten jedoch, dass der Dokumentationsaufwand zunehmen wird.

Verbesserungen des Ministeriums

Im Detail hat das Ministerium einige zentrale Punkte verbessert. Dies soll den Dokumentationsaufwand reduzieren. Außerdem sollte ursprünglich ein neuer Paragraf 115e im SGB V geschaffen werden, wonach ein Krankenhaustag „mindestens sechs Stunden ärztliche oder pflegerische Behandlung ohne Krankenhausübernachtung umfasst“. Diese Mindestanforderung wurde nun gelockert.

Nunmehr ist festgelegt, dass der tagesklinische Aufenthalt Patienten umfasst, die mindestens 6 Stunden am Tag im Krankenhaus bleiben. In dieser Zeit werden hauptsächlich ärztliche Behandlungen oder Pflege in Anspruch genommen, und Patienten dürfen nicht im Krankenhaus übernachten. Zudem wurde beschlossen, dass ab Januar 2023 insbesondere für ambulante Operationen eine Fachbereichsäquivalenz im Sinne einer Hybrid-DRG einzuführen ist. Darüber hinaus sieht der aktuelle Entwurf des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes auch einige Neuregelungen zur Stärkung der Finanzarbeit der Pädiatrie und Geburtshilfe vor.

Zur Finanzierung der Pädiatrie werden im kommenden Jahr und im Jahr 2024 insgesamt 270 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds eingesetzt. Aus derselben Rücklage werden in den Jahren 2023 und 2024 108 Millionen Euro für die Geburtshilfe ausgegeben, Hebammen werden ab 2025 voll in den Pflegehaushalt für das Jahr einbezogen.

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